RS Vwgh 1989/3/8 88/03/0160

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §52a Z10a;
VStG §31 Abs2;
VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs3;

Rechtssatz

Nach dem mit der rechtzeitigen Einbringung des Einspruches verbundenen Außerkrafttreten der Strafverfügung ist von der Behörde das ordentliche Verfahren einzuleiten. In diesem Verfahren kann der Beschuldigte (einer Übertretung der StVO) auch die Lenkereigenschaft bestreiten. Damit muss die Behörde rechnen, weshalb es ihr obliegt, die zur Feststellung des Lenkers erforderlichen Veranlassungen so rechtzeitig zu treffen, dass einer Verfolgung nicht Verjährung entgegengehalten werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030160.X02

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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