RS Vwgh 1989/3/8 88/03/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Erhebungen darüber, ob durch die Ankündigung eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten sei, sind dann nicht erforderlich, wenn die Beh bereits die erste der im § 84 Abs 3 StVO normierten Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung, nämlich das Vorliegen eines vordringlichen Bedürfnisses bzw. eines erheblichen Interesses der Straßenbenützer an der Ankündigung, verneint.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030104.X02

Im RIS seit

27.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten