RS Vwgh 1989/3/14 89/05/0029

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Veröffentlicht am 14.03.1989
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Wird ein Bauansuchen zurückgezogen (hier nach Aufhebung von Bescheiden), ist kein Verfahren anhängig, hinsichtlich dessen die Behörde säumig werden könnte; der Nachbar kann daher keinesfalls einen Devolutionsantrag stellen.

Schlagworte

Antragsrückziehung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050029.X01

Im RIS seit

27.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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