RS Vwgh 1989/3/15 88/16/0229

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §119 Abs1;
ZollG 1955 §47 Abs1;
ZollG 1955 §52;
ZollG 1955 §73;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 435;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0068 E 27. Oktober 1988 VwSlg 6359 F/1988 RS 8

Stammrechtssatz

Durch den Zollantrag bestimmt der Anmelder die Art der Zollbehandlung. Er ist in seiner Wahl zwischen den verschiedenen Arten des Zollverfahrens iSd § 47 Abs 1 ZollG frei, kann aber nur eine im Gesetz vorgesehene Art wählen. Durch den Zollantrag übt er dieses Wahlrecht aus. Ob und mit welchem Inhalt und in welcher Form er darüber hinaus eine Anmeldung abzugeben hat, hängt von der Art des Zollverfahrens ab, für die er sich in seinem Antrag entschieden hat. Die im Zollverfahren abgegebene Anmeldung nach § 52 ZollG und § 73 ZollG ist eine Wissenserklärung, deren Umfang sich nach § 119 Abs 1 BAO richtet, dh die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgetrau erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160229.X04

Im RIS seit

15.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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