RS Vwgh 1989/3/15 88/03/0138

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs3 litd;

Rechtssatz

Es stellt zwar einen Verfahrensmangel dar, wenn sich die Beh nicht mit dem vom Besch, dem eine Übertretung des § 24 Abs 3 lit d StVO vorgeworfen wird, beantragten Lokalaugenschein auseinander setzt und auch nicht darlegt, warum sie davon Abstand nimmt. Dieser Mangel ist jedoch dann nicht wesentlich, wenn es für die Frage, ob durch das abgestellte Kfz des Besch noch zwei Fahrstreifen freibleiben, keines Lokalaugenscheines bedarf, weil eine Rekonstruktion des strittigen Abstellungsortes mangels objektiver Spuren auch dadurch nicht möglich ist und der Besch darüberhinaus selbst angegeben hat, mit dem Fahrzeug 40 bis 50 cm in die 5 m breite Fahrbahn hineingeragt zu haben.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030138.X04

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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