RS Vwgh 1989/3/16 89/14/0041

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nur wenn der Spruch des angefochtenen Bescheides Rechte der Partei verletzt, kann dies zur Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen. Wird die ESt mit "Null" festgesetzt, kann die belangte Behörde auch dann, wenn der VwGH den angefochtenen Bescheid wegen einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung beheben könnte, keinen mit einem anderen Leistungsgebot versehenen Bescheid erlassen. Es mangelt daher insoweit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde ist diesfalls zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140041.X01

Im RIS seit

11.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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