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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Nur wenn der Spruch des angefochtenen Bescheides Rechte der Partei verletzt, kann dies zur Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen. Wird die ESt mit "Null" festgesetzt, kann die belangte Behörde auch dann, wenn der VwGH den angefochtenen Bescheid wegen einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung beheben könnte, keinen mit einem anderen Leistungsgebot versehenen Bescheid erlassen. Es mangelt daher insoweit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde ist diesfalls zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140041.X01Im RIS seit
11.09.2007Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012