RS Vwgh 1989/3/16 89/14/0024

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
BAO §115 Abs1;
BAO §120;
BAO §121;
BAO §167 Abs2;
BAO §21;
BAO §22;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 345; FJ 1990/1, S 12;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Treuhand häufig verdeckt wird, ändert an der Geltung dieser Grundsätze ebensowenig, wie etwa bei den stillen Zessionen (Hinweis E 21.10.1986, 84/14/0046 = ÖStZB 1987, 234). Sollen bei ihnen zwischen nahen Angehörigen steuerliche Folgen nicht willkürlich herbeigeführt werden können, müssen sie der Abgabenbehörde gegenüber ausreichend zum Ausdruck gebracht werden. Dies ist nur der Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen der Abgabenbehörde unter Schilderung der wesentlichen Punkte pro futuro bekanntgegeben werden. Auch ein Nachweis durch zeitnah errichtete öffentliche Urkunden oder Anzeigen an Behörden ist möglich. Die erst im nachhinein gemachten Ausführungen naher Angehöriger reichen als Beweis jedoch nicht aus (Hinweis E das zuletzt zitierte Erkenntnis). Gleiches gilt für (verdeckte) Treuhandverhältnisse naher Angehöriger. Die Unterlassung der Vernehmung naher Angehöriger stellt daher auch keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtBeweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140024.X04

Im RIS seit

16.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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