RS Vwgh 1989/3/16 89/14/0024

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1 litb;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 345;

Rechtssatz

§ 24 BAO regelt nur die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht jedoch die Zurechnung von Einkünften. Diese folgt bei Einkünften aus einem Treuhandvermögen der nach ö Recht im Innenverhältnis grundsätzlich beim Treugeber bleibenden Dispositionsbefugnis (Hinweis auf E 20.9.1988, 87/14/0167 = ÖStZB 1989, 56). Liegt hins von Anteilen an einer Personengesellschaft ein eindeutiges Treuhandverhältnis vor, dann sind die betreffenden Anteile am Gesellschaftsvermögen (und die daran geknüpften Ergebnisanteile) daher dem Treugeber zuzurechnen (Hinweis auf E 15.3.1977, 2653/76, VwSlg 5101 F/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140024.X02

Im RIS seit

16.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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