TE Vfgh Beschluss 2003/9/22 B812/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2003
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §85 Abs2
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die beschwerdeführende Partei - vertreten durch ihre Geschäftsführerin - brachte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2003 eine selbst verfaßte Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Zl. RV/0379-W/03, ein.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 - zugestellt am 30. Juli 2003 - forderte der Verfassungsgerichtshof die beschwerdeführende Partei auf, innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Innerhalb der ihr gesetzten Frist brachte die beschwerdeführende Partei lediglich einen Antrag auf Fristerstreckung ein. Dieser Antrag war jedoch zurückzuweisen, weil im vorliegenden Fall eine Fristerstreckung gemäß §85 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 9706/1983, 13.858/1994). Innerhalb der ihr gesetzten Frist brachte die beschwerdeführende Partei lediglich einen Antrag auf Fristerstreckung ein. Dieser Antrag war jedoch zurückzuweisen, weil im vorliegenden Fall eine Fristerstreckung gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 9706/1983, 13.858/1994).

Zugleich war die Beschwerde nach Ablauf der gesetzten Frist wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb und c VfGG ohne weiters Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B812.2003

Dokumentnummer

JFT_09969078_03B00812_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten