RS Vwgh 1989/3/16 85/07/0020

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §102;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Allenfalls bei der Aufnahme der Abfindungswünsche nach § 102 NÖ FlVfLG unterlaufene Verfahrensfehler - wobei das Gesetz weder einen rechtskundigen Organwalter noch einen Sachverständigen für die Wunschaufnahme verlangt - haben für sich allein keine zur Bescheidaufhebung führende rechtserhebliche Bedeutung, sofern nur die Abfindung selbst gesetzmäßig erfolgt ist (Hinweis E 31.1.1989, 84/07/0281).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070020.X02

Im RIS seit

14.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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