RS Vwgh 1989/3/20 88/10/0041

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Veröffentlicht am 20.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §18 Abs1;
ForstG 1975 §19 Abs3;

Rechtssatz

Dem Einwand, der Behörde wäre es freigestanden, die Rodung (§ 17 Abs 1 ForstG) eines geringeren Flächenausmaßes als beantragt zu bewilligen, ist entgegenzuhalten, dass der ASt sein Rodungsbegehren nicht eingeschränkt hat und die Behörde daher über den Antrag, so wie er gestellt wurde, abzusprechen hatte.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchTeilbarkeit: minus, aliud

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100041.X05

Im RIS seit

14.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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