RS Vwgh 1989/3/20 88/15/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1989
beobachten
merken

Index

Abgabenverfahren
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1
BAO §97 Abs1
VwGG §34 Abs1

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 425;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gilt ein verwaltungsbehördlicher Bescheid erst mit seiner Bekanntgabe als erlassen. Daher können noch nicht bekanntgebene Erledigungen subjektiv-öffentliche Rechte nicht berühren und können bis zu ihrer Bekanntgabe jederzeit zurückgenommen werden, geändert oder durch andere Erledigungen ersetzt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150131.X01

Im RIS seit

19.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten