RS Vwgh 1989/3/21 89/10/0073

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Veröffentlicht am 21.03.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Wird der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer lediglich in Form einer vom VwGH angefertigten "Abschrift" an den Rechtsanwalt zugestellt, so beginnt die Beschwerdefrist zu laufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist in einem solchen Fall - da diese Frist nicht versäumt wurde - als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100073.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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