RS Vwgh 1989/3/22 88/18/0385

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Veröffentlicht am 22.03.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0091 E 28. Oktober 1988 RS 5

Stammrechtssatz

In Erwägung dessen, dass der Gesetzgeber das bloße Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Schutzweg, auf einer Behindertenrampe und in einer Buszone als Voraussetzung für die Entfernung genügen lässt, lassen es zwingende öffentliche Interessen geboten erscheinen, dieselbe Rechtsfolge auch bei einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone eintreten zu lassen. Ähnliche Erwägungen können auch anzustellen sein, wenn ein (anderes) Fahrzeug in einer für Feuerwehrfahrzeuge vorbehaltenen Halteverbotszone abgestellt wird (Hinweis auf das allerdings zur Rechtslage vor der 10.Nov. der StVO ergangene E vom 22.1.1988 85/18/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180385.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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