RS Vwgh 1989/3/22 89/18/0031

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Veröffentlicht am 22.03.1989
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
30/01 Finanzverfassung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVOG 1975;
BAO §1;
BAO §49 Abs1;
BAO §52;
FleischUG 1982 §41 Abs3;
F-VG 1948 §6;
LAO NÖ 1977 §1;

Rechtssatz

Bei den Gebühren nach dem FleichUG handelt es sich um Bundesabgaben (hier war daher die Zitierung bzw Anwendung der LAO NÖ verfehlt). Aber auch die Anwendung der BAO erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil die in Rede stehenden Bundesabgaben nicht durch die Abgabenbehörden des Bundes zu

erheben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180031.X04

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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