RS Vwgh 1989/3/22 88/18/0312

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Veröffentlicht am 22.03.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §88 Abs3;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0294 E 17. Februar 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Durch die AMG-Nov BGBl 1988/748 ist einer Sachentscheidung über Anträge gem § 88 Abs 3 AMG idF BGBl 1983/185 der Boden entzogen worden, sodaß die gebotene Erledigung eines noch offenen Antrages nur mehr in der Zurückweisung des Antrages bestehen kann (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458

A/1977). Die Formulierung in § 88 Abs 3 AMG idF Nov BGBl 1988/748:

"ist kein Bescheid zu erlassen" ist wohl nur so zu verstehen, daß die Behörde zwar von einer Sachentscheidung entbunden ist, nicht jedoch von der Pflicht, die bei ihr gestellten Anträge durch Zurückweisung zu erledigen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180312.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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