RS Vwgh 1989/3/28 88/04/0170

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Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Die Behörde legte mit dem Hinweis auf den Auflagenzweck, den Hotelgästen das rasche Verlassen des Hauses bei Gefahr zu erleichtern, eine Gefährdung des in § 74 Abs 1 Z 1 GewO angeführten Rechtsgutes des Lebens und der Gesundheit von Personen und mit dem Hinweis auf den weiteren Auflagenzweck einer raschen Brandbekämpfung auch eine Gefährdung des Rechtsgutes fremden Eigentums zugrunde und stützte sich ferner auf den langen Tatzeitraum (etwa ein Jahr). Damit wurden die in § 19 Abs 1 VStG festgesetzten und ferner die das Ausmass des Verschuldens betreffenden Kriterien iSd § 19 Abs 2 VStG der Strafbemessung hinlänglich dargetan. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutendes Ausmass der Folgen, (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommene Gefährdungen) nicht als erfüllt erachtete.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040170.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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