Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Die Behörde legte mit dem Hinweis auf den Auflagenzweck, den Hotelgästen das rasche Verlassen des Hauses bei Gefahr zu erleichtern, eine Gefährdung des in § 74 Abs 1 Z 1 GewO angeführten Rechtsgutes des Lebens und der Gesundheit von Personen und mit dem Hinweis auf den weiteren Auflagenzweck einer raschen Brandbekämpfung auch eine Gefährdung des Rechtsgutes fremden Eigentums zugrunde und stützte sich ferner auf den langen Tatzeitraum (etwa ein Jahr). Damit wurden die in § 19 Abs 1 VStG festgesetzten und ferner die das Ausmass des Verschuldens betreffenden Kriterien iSd § 19 Abs 2 VStG der Strafbemessung hinlänglich dargetan. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutendes Ausmass der Folgen, (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommene Gefährdungen) nicht als erfüllt erachtete.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040170.X03Im RIS seit
03.05.2001