RS Vwgh 1989/3/28 88/04/0205

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Veröffentlicht am 28.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §359 Abs2;

Rechtssatz

Wird im Spruch eines genehmigenden Bescheides über die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage in Ansehung der Beschreibung der Betriebsanlage auf die "mitfolgende Verhandlungsschrift" verwiesen, die offenbar als im Befund des technischen Sachverständigen mitumfasst angesehen wurde, ohne dass sich daraus eine eindeutige Abgrenzung der für die Betriebsbeschreibung als solche maßgebliche Feststellungen von den sonstigen Ausführungen des Sachverständigen ergibt, fehlt der Spruchfassung in dieser Hinsicht die erforderliche Klarheit.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040205.X03

Im RIS seit

17.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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