TE Vwgh Erkenntnis 2008/7/3 2008/18/0480

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2008
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103020;
L92407 Betreuung Grundversorgung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

32003L0009 Mindestnormen-RL Aufnahme Asylbewerber;
AVG §67a Abs1 Z1;
B-VG Art15a;
EURallg;
Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 Art9;
GrundversorgungsG Tir 2006 §1 litb;
GrundversorgungsG Tir 2006 §1 litc;
GrundversorgungsG Tir 2006 §2 Abs2;
GrundversorgungsG Tir 2006 §20 Abs2;
GrundversorgungsG Tir 2006 §5 Abs1 lita;
GrundversorgungsG Tir 2006 §5 Abs1 litb;
GrundversorgungsG Tir 2006 §5 Abs1 litc;
GrundversorgungsG Tir 2006 §5 Abs1 litk;
GrundversorgungsG Tir 2006 §9;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des P O in T, geboren am 25. Dezember 1975, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. Juni 2007, Zl. uvs- 2007/14/0044-7, betreffend Grundversorgung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das weitere Kostenersatzbegehren des Landes Tirol für die Äußerung der Tiroler Landesregierung als weiterer Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (der belangten Behörde) vom 25. Juni 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. März 2006 "auf private Unterbringung und Versorgung mit angemessener Verpflegung für individuell untergebrachte Personen" gemäß § 67a Abs. 1 Z. 1 AVG iVm § 20 Abs. 2 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, habe am 10. September 2003 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 14. Juli 2004 abgewiesen worden sei. Ein Berufungsverfahren sei anhängig. Sowohl am 26. Jänner 2006 als auch am 16. März 2006 habe er bei der Tiroler Landesregierung vorgesprochen. Er sei zu diesem Zeitpunkt privat untergebracht gewesen und habe einen Geldbetrag für seine Unterbringung sowie für seine Verpflegung begehrt. Er habe den gleichen Betrag haben wollen, wie ihn andere privat untergebrachte Personen von der Tiroler Landesregierung erhalten würden. Anlässlich seiner Vorsprachen sei ihm eine Unterbringung in einem "organisierten Quartier" angeboten worden, und zwar am 26. Jänner 2006 in G. und am 16. März 2006 in K. Mit diesen Angeboten sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 habe der Vertreter des Beschwerdeführers Folgendes mitgeteilt:

"Er (der Beschwerdeführer) hat um Unterstützung für Wohnung und Essen angesucht, dieses Ansuchen wurde mündlich abgelehnt.

Ich ersuche um nochmalige Überprüfung und schriftliche Entscheidungsausfertigung, wie es auch der Mindeststandardrichtlinie entspricht."

Am 19. November 2006 sei der Beschwerdeführer bei der Tiroler Landesregierung erschienen und habe sein Ansuchen wiederholt. Ihm sei in weiterer Folge telefonisch ein Platz in M. angeboten worden. Er sei gebeten worden, zur Behörde zu kommen, wo er aber nicht erschienen sei. Aus § 2 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes lasse sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass die Grundversorgung bevorzugt in organisierten Unterkünften zu erfolgen habe. Dem Sachleistungsbezug sei der Vorrang eingeräumt. Ein Wahlrecht bestehe nicht. Dem Beschwerdeführer seien anlässlich seiner Vorsprachen Plätze in einer organisierten Unterkunft angeboten worden, die von ihm nicht angenommen worden seien.

Anlässlich seiner Einvernahme (in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 7. Mai 2007) habe der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm kein Platz in einer Unterkunft angeboten worden wäre. Die belangte Behörde folge jedoch den Angaben der Zeugin Melitta D., die auch entsprechende (im Verwaltungsakt erliegende) Aktenvermerke aufgenommen habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Tiroler Landesregierung hat als sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde iSd § 21 Abs. 1 VwGG eine Äußerung erstattet.

Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift der belangten Behörde und der Äußerung der Tiroler Landesregierung eine Replik erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Art. 13, 14, 15 und 21 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten, ABl. L 31/18, lauten:

"Artikel 13

Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Aufnahmebedingungen

und zur Gesundheitsversorgung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerbern ab Antragstellung materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gewährten materiellen Aufnahmebedingungen einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um besonders bedürftige Personen im Sinne von Artikel 17 und um in Gewahrsam befindliche Personen handelt.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung davon abhängig machen, dass die Asylbewerber nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihnen Gesundheit und den Lebensunterhalt gewährleistet.

(4) Die Mitgliedstaaten können von den Asylbewerbern verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben. Stellt sich heraus, dass ein Asylbewerber zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen sowie der Gesundheitsversorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung verlangen.

(5) Die materiellen Aufnahmebedingungen können in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination dieser Leistungen gewährt werden. Wenn die Mitgliedstaaten materielle Aufnahmebedingungen durch Geldleistungen oder Gutscheine gewähren, bemisst sich deren Wert nach den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen.

Artikel 14

Modalitäten der materiellen Aufnahmebedingungen

(1) Sofern Unterbringung als Sachleistung erfolgt, sollte sie in einer der folgenden Formen gewährt werden, die auch miteinander kombiniert werden können:

a) Räumlichkeiten zur Unterbringung von Asylbewerbern für die Dauer der Prüfung eines an der Grenze gestellten Asylantrags;

b) Unterbringungszentren, die einen angemessenen Standard gewährleisten;

c) Privathäuser, Wohnungen, Hotels oder andere für die Unterbringung von Asylbewerbern geeignete Räumlichkeiten.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten für die gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) untergebrachten Asylbewerber

a)

den Schutz ihres Familienlebens;

b)

die Möglichkeit, mit Verwandten, Rechtsbeiständen, Vertretern des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und von den Mitgliedstaaten anerkannten Nichtregierungsorganisationen (NRO) in Verbindung zu treten. Die Mitgliedstaaten sorgen besonders dafür, dass Gewalt in den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Räumlichkeiten und Unterbringungszentren verhütet wird.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Asylbewerbern oder minderjährige Asylbewerber zusammen mit ihren Eltern oder dem erwachsenen Familienmitglied, das nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht sorgeberechtigt ist, untergebracht werden.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Asylbewerbern, ihren Rechtsbeistand über die Verlegung und die neue Adresse zu informieren.

(5) Das in den Unterbringungszentren eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist.

(6) Die Mitgliedstaaten können die Asylbewerber über einen Beirat oder eine Abordnung der untergebrachten Personen an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Zentrum beteiligen.

(7) Rechtsbeistände oder -berater von Asylbewerbern sowie Vertreter des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder von diesem gegebenenfalls beauftragte und von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Nichtregierungsorganisationen erhalten Zugang zu den Aufnahmezentren und sonstigen Unterbringungseinrichtungen, um den Asylbewerbern zu helfen. Der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der Zentren und Einrichtungen oder der Asylbewerber eingeschränkt werden.

(8) Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Modalitäten der materiellen Aufnahmebedingungen festlegen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn

-

zunächst eine Evaluierung der spezifischen Bedürfnisse des Asylbewerbers erforderlich ist;

-

materielle Aufnahmebedingungen, wie sie in diesem Artikel vorgesehen sind, in einer bestimmten Region nicht zur Verfügung stehen;

-

die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind;

-

sich der Asylbewerber in Gewahrsam oder in Grenzgebäuden befindet, die er nicht verlassen darf.

Bei diesen anderen Aufnahmemodalitäten werden in jedem Fall

die Grundbedürfnisse gedeckt.

Artikel 15

Medizinische Versorgung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst.

(2) Die Mitgliedstaaten gewähren Asylbewerbern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe.

(...)

Artikel 21

Rechtsmittel

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen abschlägige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuwendungen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Asylbewerber individuell betreffen, Rechtsmittel nach den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren eingelegt werden können. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer Berufung oder einer Revision vor einem Gericht zu gewähren.

(2) Die Verfahren für den Zugang zu Rechtsbeistand in solchen Fällen werden im einzelstaatlichen Recht vorgesehen."

Die Art. 1, 4, 6 und 9 der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004, lauten:

"Artikel 1 Zielsetzung

(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.

(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.

(3) Die Vertragspartner errichten ein Betreuungsinformationssystem. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des Betreuungsinformationssystems sind die jeweils zuständigen Organe der Vertragspartner. Das Betreuungsinformationssystem wird als Informationsverbundsystem (§§ 4 Z 13, 50 DSG 2000) geführt.

(4) Die durch diese Vereinbarung begünstigten Fremden werden im Sinne einer jährlichen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern betreut. Wohnbevölkerung im Sinne dieser Vereinbarung ist die für den jeweiligen Finanzausgleich ermittelte Gesamtbevölkerung Österreichs und die Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes (zuletzt: Volkszählung 2001).

(5) Diese Vereinbarung begründet keinen Rechtsanspruch für Fremde gemäß Artikel 2.

(...)

Artikel 4 Aufgaben der Länder

(1) Die Aufgaben der Länder sind:

1. Versorgung der von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber,

2. Entscheidung über die Aufnahme Fremder gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 in die Betreuung,

3. Entscheidung über die Entlassung betreuter Fremder; bei Asylwerbern ist die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesasylamt zu treffen,

4. Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der Fremden erforderlichen Infrastruktur,

5. An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden von den Ländern aufgenommen werden oder von Einrichtungen des Landes betreut werden,

6. die Einbringung der aktuellen Daten über die Auslastung der Kapazitäten in den Informationsverbund zum ehestmöglichen Zeitpunkt,

7. Unterstützung des Bundesasylamtes bei Führung von Asylverfahren etwa durch Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an den Asylwerber und Information und Erinnerung des Unterkunftgebers und des Asylwerbers an verfahrensrelevante Termine,

8. Verarbeitung von zur Durchführung von Rückkehraktionen erforderlichen personenbezogenen Daten von Asylwerbern über Ersuchen des Bundes und

9. die aktuelle Meldung über von der Koordinationsstelle zugeteilte Asylwerber, die sich dem Asylverfahren entzogen haben, an diese zum ehestmöglichen Zeitpunkt.

(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur gemäß Abs. 1 Z 4 können sich die Länder humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.

(3) Die Länder können im Einvernehmen mit der Koordinationsstelle bei unverhältnismäßiger Mehrbelastung einzelner Länder für die Übernahme einer Anzahl von Fremden durch ein anderes Land Sorge tragen. Sind hiefür Transporte erforderlich, sorgt das abgebende Land für den Transport.

(...)

Artikel 6 Grundversorgung

(1) Die Grundversorgung umfasst:

1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,

2.

Versorgung mit angemessener Verpflegung,

3.

Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Art. 9 Z 2,

              4.              Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,

              5.              Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,

              6.              Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,

7.

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

8.

Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,

              9.              Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

              10.              Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

              11.              Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

              12.              Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,

              13.              Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und

              14.              Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG.

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

(5) Fremde gemäß Art. 2 Abs. 1 können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.

(...)

Artikel 9 Kostenhöchstsätze

Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

1. für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag EUR 17,--

2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

für Erwachsene EUR 180,--

für Minderjährige EUR 80,--

für unbegleitete Minderjährige EUR 180,--

3. für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat für eine Einzelperson EUR 110,--

für Familien (ab zwei Personen) gesamt EUR 220,--

4.

für Taschengeld pro Person und Monat EUR 40,--

5.

für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person EUR 370,--

              6.              für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Monat EUR 2480,--

              7.              für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10) EUR 75,-- in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) EUR 60,-- in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften EUR 37,--

              8.              für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).

              9.              für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von 1:170.

              10.              für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten - bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) - die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.

11.

für Schulbedarf pro Kind und Jahr EUR 200,--

12.

für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat EUR 10,--

              13.              für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person EUR 3,63

              14.              für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person EUR 150,--

              15.              für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM)

und

              16.              für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 pro Person und Tag maximal der gemäß § 10 Abs. 2 FrG-DV jeweils festgelegte Betrag."

Die ErlRV 412 BlgNR 22. GP lauten zu Art. 9 GVV-Art. 15a:

"Organisierte Unterkünfte sind einerseits Unterkünfte, wo den betreuten Personen Vollversorgung in herbergsartigen Unterkünften gewährt wird und andererseits Unterkünfte, wo unter Anleitung Unterkunft und Versorgungsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Andere Unterkünfte sind individuelle Unterkünfte."

     Das am 1. März 2006 in Kraft getretene Tiroler

Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, lautet auszugsweise:

     "§ 1 Begriffsbestimmungen

     Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

a)

Fremde die im § 4 genannten Personen,

b)

Betreuungseinrichtung eine Einrichtung zur Betreuung von Fremden, die das Land Tirol, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine zur Mitarbeit herangezogene humanitäre, kirchliche oder private Einrichtung oder eine Institution der freien Wohlfahrtspflege betreibt, und eine Einrichtung im Sinn des § 7 Abs. 1 dritter Satz,

              c)              organisierte Unterkunft die Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung nach lit. b,

              d)              individuelle Unterkunft ein Wohnraum, der von Fremden selbst in Bestand genommen wird,

              e)              unbegleitete Minderjährige Fremde unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in Österreich eingereist sind, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise in Österreich ohne Begleitung zurückgelassen worden sind,

              f)              Notlage, wenn die eigenen Mittel und Kräfte des Fremden zur Abdeckung seiner Grundbedürfnisse nicht ausreichen und er diese Mittel auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,

              g)              hinreichendes Einkommen ein Einkommen, das nach Abzug der Kosten für die Unterkunft mehr als das Eineinhalbfache des nach den grundsicherungsrechtlichen Vorschriften für die Lebenssituation des Fremden vorgesehenen Richtsatzes beträgt.

§ 2 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.

(2) Die Grundversorgung erfolgt in Form von Geld- oder Sachleistungen. Die Unterbringung hat, soweit verfügbar, bevorzugt in organisierten Unterkünften zu erfolgen.

(3) Die Grundversorgung wird Fremden gewährt, die sich in Tirol aufhalten, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Bei der Beurteilung der Notlage sind Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Auf die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung besteht kein Rechtsanspruch, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

(6) Auf Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, c, d und k sowie nach § 7 Abs. 1 und 3 besteht für Fremde nach § 4 lit. c ein Rechtsanspruch. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

(7) Die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen haben im Rahmen der unter Bedachtnahme auf die Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 59/2004, von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen.

(8) Die Grundversorgung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.

(9) Die Grundversorgung endet jedenfalls mit dem nicht nur kurzfristigen Verlassen des Landesgebietes, es sei denn, das Verlassen des Landesgebietes ist zur Durchführung der Grundversorgung erforderlich oder es sprechen besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Einstellung der Grundversorgung oder Österreich ist durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet.

§ 3 Heranziehung von Einrichtungen zur Mitarbeit

Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und bei der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Tirol humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege durch schriftliche Vereinbarung zur Mitarbeit heranziehen. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass die genannten Einrichtungen die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichten.

§ 4 Anspruchsberechtigte

Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern

sie sich in einer Notlage befinden:

a) Fremden mit Aufenthaltsrecht nach § 8 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, mit einem Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach den §§ 72 und 73 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, oder mit einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 76 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,

b) Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

c) Fremden, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, deren Ehegatten sowie deren unverheirateten minderjährigen Kindern, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

§ 5 Umfang der Grundversorgung

(1) Die Grundversorgung umfasst folgende Leistungen:

a) die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,

b)

die Versorgung mit angemessener Verpflegung,

c)

die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Fremde in organisierten Unterkünften und für unbegleitete Minderjährige, ausgenommen bei individueller Unterbringung,

              d)              die Sicherung der Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2005,

              e)              die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall,

f)

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

g)

die Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,

              h)              die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

              i)              die Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und die Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

              j)              Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

k)

die Gewährung der notwendigen Bekleidung,

l)

die Übernahme der Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe,

              m)              die Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Die Grundversorgung kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn der Fremde

a) die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch sein Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet,

b)

sich grob gewalttätig verhält,

c)

nach § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2005, weggewiesen wird oder

              d)              wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund nach § 6 des Asylgesetzes 2005 darstellen kann.

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

(...)

§ 9 Kostenhöchstsätze

Für die Gewährung der Grundversorgung gelten die im Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG festgelegten Kostenhöchstsätze. Diese können in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung besonderer sozialer Härten im gebotenen Ausmaß, höchstens jedoch bis zur Höhe der für gleichartige Leistungen aufgrund des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Richtsätze überschritten werden. Auf die Überschreitung der Kostenhöchstsätze besteht kein Rechtsanspruch.

(...)

§ 20 Zuständigkeit

(1) Der Landesregierung obliegen:

a) alle nach diesem Gesetz im Verwaltungsweg zu treffenden Entscheidungen und

b) die Gewährung der vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu gewährenden Leistungen der Grundversorgung, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen.

(2) Gegen Bescheide der Landesregierung nach diesem Gesetz ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.

§ 21 Verfahren

(1) Vor der Einschränkung oder Einstellung von Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 2 und 3 bzw. vor dem Ausschluss von diesen nach § 6, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind die betroffenen Fremden nach § 4 lit. c zu hören, soweit dies ohne Aufschub möglich ist.

(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn

a)

die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder

b)

dies der Antragsteller begehrt.

Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen."

              2.              Die im Tiroler Grundversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen in der vom Gesetzgeber bevorzugten Form der Vollversorgung (vgl. die zitierten ErlRV 412 BlgNR 22. GP zu Art. 9 GVV - Art. 15a) durch Unterbringung in organisierten Unterkünften iSd § 1 lit. c iVm lit. b und § 2 Abs. 2 Tiroler Grundversorgungsgesetz wurden dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt verweigert. Die Gewährung hätte insbesondere die sachverhaltsbezogen in Frage kommenden Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, b, c und k Tiroler Grundversorgungsgesetz (Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft, Versorgung mit angemessener Verpflegung, Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Fremde in organisierten Unterkünften und Gewährung der notwendigen Bekleidung) umfasst, wenn der Beschwerdeführer die Grundversorgung in Form von Sachleistungen entgegen genommen hätte. Dies hat er jedoch mehrmals verweigert. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe nicht geprüft, "ob die Unterbringung in einem organisierten Quartier zumutbar war und diese Unterbringung unter Achtung der Menschenwürde erfolgt wäre", handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Es kommt auch nicht drauf an, ob - wie die Beschwerde vorbringt - mit der Unterbringung in einer organisierten Unterkunft eine Kontrolle verbunden wäre, der sich der Beschwerdeführer gerne entziehen möchte.

              3.              Der Beschwerdeführer begehrte im Verwaltungsverfahren die Gewährung der Grundversorgung in bestimmter Form, und zwar durch "private Unterbringung und Versorgung mit angemessener Verpflegung für individuell untergebrachte Personen", wofür in § 9 Tiroler Grundversorgungsgesetz iVm Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG Kostenhöchstsätze vorgesehen sind. Gemäß § 21 Abs. 2 lit. b Tiroler Grundversorgungsgesetz war über seinen Antrag bescheidmäßig abzusprechen.

Aus § 2 Abs. 2 Tiroler Grundversorgungsgesetz ergibt sich, dass die - vom Gesetzgeber in die Richtung organisierter Unterkünfte determinierte - Entscheidung, in welcher Form die Grundversorgung gewährt wird, der Behörde zusteht. Diese wurde vorliegend dahin getroffen, dem Beschwerdeführer die Grundversorgung durch Unterbringung in einer organisierten Unterkunft (Vollversorgung) anzubieten. Die Weigerung, diese Leistungen (oben 2.) entgegenzunehmen, hat der Beschwerdeführer zu vertreten. Für die hier statt dessen geltend gemachten Ansprüche bietet das Gesetz keine Grundlage. Von daher kann auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, es sei ein "Gespräch mit einem Herrn L. protokolliert" worden, "das weder Parteivorbringen noch Beweisaussage ist, aber offenbar auch nicht nur der Unterhaltung des Vorsitzenden gedient hat", auf sich beruhen, zumal der Beschwerdeführer deren Relevanz nicht aufgezeigt hat.

              4.              Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

              5.              Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Das Kostenersatzbegehren der Tiroler Landesregierung als weiterer Partei im Sinn des § 21 Abs. 1 VwGG für ihre Äußerung war abzuweisen, weil ein Kostenersatzanspruch für eine weitere Partei gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Wien, am 3. Juli 2008

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180480.X00

Im RIS seit

05.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten