RS Vwgh 1989/3/29 89/02/0014

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs4;
AVG §9;
VStG §24;
VStG §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Prozeßfähigkeit im Verwaltungsstrafverfahren kommt es nicht darauf an, ob der Besch iSd § 3 Abs 1 VStG zurechnungsfähig ist oder nicht; im Hinblick auf § 24 VStG iVm § 9 AVG ist entscheidend, ob der Verurteilte im Zeitpunkt der Verkündung des Straferkenntnisses in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge, insb der Verkündung samt Rechtsmittelbelehrung, zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (Hinweis E 16.4.1984, 83/10/0254, VwSlg 11410 A/1984).

Schlagworte

Berufungsverfahren Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020014.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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