RS Vwgh 1989/3/29 88/01/0302

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Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §70 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1341/75 E VS 23. März 1977 VwSlg 9277 A/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verfügt oder bewilligt wurde, ist dann gem § 34 Abs 1 VwGG 1965 mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zurückzuweisen, wenn gegen diesen Bescheid noch eine - wenn auch keine abgesonderte - Berufung zusteht, so wie dies nach § 70 Abs 3 zweiter Satz AVG 1950 bei nicht letztinstanzlichen Wiederaufnahmsbescheiden der Fall ist. Handelt es sich jedoch um einen im Administrativverfahren nicht mehr anfechtbaren Wiederaufnahmebescheid, dann ist die VwGH-Beschwerde zulässig, weil diesfalls die Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges zutrifft.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010302.X02

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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