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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Hat sich der Asylwerber (hier: Jugoslawe albanischer Nationalität) seit 1981 einer "Demonstrationsgruppe" angeschlossen und an deren Aktivitäten ("Schmieraktion", Schreiben und Verteilen von Parolen) teilgenommen, wurde er dabei betreten, von der Miliz verhört und geschlagen und in der Folge durch immer wiederkehrende Vorladungen und Verhöre schikaniert und wurden schließlich gegen ihn wegen staatsfeindlicher Tätigkeit, (belegt durch Vorladungen) Erhebungen geführt, ist glaubhaft gemacht, dass er aus Gründen der Nationalität und der politischen Gesinnung in seinem Heimatland verfolgt wird und deshalb sich außerhalb seines Heimatlandes begeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010192.X02Im RIS seit
31.08.2006