RS Vwgh 1989/3/30 88/16/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1989
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §20 idF 1987/646 ;
ZPO §71 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 20 GGG idF BGBl 1987/646 angeführte gebührenbefreite Partei, die die Gerichtsgebühren zu entrichten gehabt hätte, kann nicht (mehr) eine solche sein, die auf Grund des § 71 Abs 1 ZPO zur (uneingeschränkten) Nachzahlung der Gerichtsgebühren, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, verpflichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160186.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten