RS Vwgh 1989/3/30 88/16/0186

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Veröffentlicht am 30.03.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1;
GEG §6;
GEG §7;
VwRallg;
ZPO §68 Abs1;
ZPO §71 Abs1;

Rechtssatz

Der nach § 71 Abs 1 ZPO gefasste - für das Verwaltungsverfahren nach § 6 und 7 GEG bindende - Beschluss des Gerichts bewirkt - anders als bei bloßen Erlöschen der Verfahrenshilfe, dass auch die Einbringung der vorher entstandenen Gerichtsgebühren nicht unterbleibt (Hinweis auf E 30.6.1988, 87/16/0056).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160186.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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