RS Vwgh 1989/3/30 88/16/0196

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Veröffentlicht am 30.03.1989
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §58 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1991, 283; AnwBl 1989/11, S 685;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes oder Mietzinses als Recht auf den Bezug auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen, wenn diese Verpflichtung "für die Dauer der Benützung", "bis zur tatsächlichen Räumung", "für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung", "für den Fall der Überziehung des Räumungstermines" oä übernommen wurde. Gleiches gilt für eine im Vergleich vereinbarte Vertragsstrafe (Hinweis E 26.5.1983, 81/15/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160196.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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