RS Vwgh 1989/3/30 88/16/0196

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Veröffentlicht am 30.03.1989
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §54 Abs2;
JN §58 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1991, 283; AnwBl 1989/11, S 685;

Rechtssatz

Die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Bezahlung eines täglichen Pönales für den Fall, daß das Bestandobjekt - entgegen der gleichzeitig in diesem Vergleich übernommenen Räumungsverpflichtung - ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht geräumt übergeben wird, stellt eine weitere (die Gerichtsgebührenbemessungsgrundlage erhöhende und nicht etwa bloß auf Grund einer Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN zu erbringende) Leistung (uzw im Hinblick auf die Übernahme der Verpflichtung zur Bezahlung des täglichen Pönales ohne zeitliche Begrenzung mit einem Wert im Ausmaß des Zehnfachen der Jahresleistung) dar (Hinweis E 7.5.1987, 87/16/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160196.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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