RS Vwgh 1989/3/30 86/09/0110

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Veröffentlicht am 30.03.1989
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs3;
B-VG Art20 Abs1;
DO Wr 1966 §20a;

Rechtssatz

Die Ausübung des Remonstrationsrechts nach § 20 a Abs 3 Wr DO 1966 muss erkennen lassen, welche rechtlichen Bedenken der Beamte gegen die ihm erteilte Weisung hat und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen auch kein mutwilliges, geradezu rechtmissbräuchliches Vorbringen darstellen. Ob die geäußerten (denkmöglichen) Bedenken rechtlich zutreffen oder nicht, ist für den Eintritt der aus § 20 a Abs 3 2. Satz Wr DO 1966 ableitbaren Rechtsfolge (keine Befolgungspflicht bis zur schriftlichen Bestätigung) ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986090110.X01

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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