RS Vwgh 1989/3/30 88/16/0239

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Veröffentlicht am 30.03.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §7 Abs1;
ErbStG §13 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1868/63 E 23. Jänner 1964 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft kann das Finanzamt wählen, welchen der Gesamtschuldner es zur Abgabenleistung heranzieht. Es kann den Haftungspflichtigen auch dann zur Leistung heranziehen, wenn es den Abgabenschuldner noch nicht herangezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160239.X04

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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