RS Vwgh 1989/3/31 88/12/0213

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art14 Abs1;
B-VG Art14;
DPL NÖ 1972 §57;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Schulbegriffes der Anspruchsvoraussetzung nach § 57 Abs 1 NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten ist auf Art 14 B-VG zurückzugreifen. Danach ist für eine Schule die Verfolgung pädagogischer und erzieherischer Ziele kennzeichnend. Hingegen liegt keine Schule vor, wenn Gegenstand der Unterweisung nur die Vermittlung von Fertigkeiten ist (Hinweis VfSlg 6407/1971, 4990/1965, 4579/1963).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120213.X02

Im RIS seit

01.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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