RS Vwgh 1989/3/31 88/08/0080

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §81 Abs3;
AAV §81 Abs5;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0031 E 26. März 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in einen anderen Sprengel eingetreten ist. (Im vorliegenden Fall bei Verstoß gegen § 81 Abs 3 und 5 der Allg ANSchV der Sitz der Unternehmensleitung.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080080.X01

Im RIS seit

28.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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