RS Vwgh 1989/3/31 87/12/0165

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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Index

Dienstrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1
AVG §73 Abs1
BDG 1979 §21
B-VG Art132
DVG 1984 §12 Abs1
VwGG §27

Rechtssatz

Unabhängig davon, wann die Erledigung der Erstbehörde der Bf rechtswirksam zugestellt bzw. zugekommen ist, und ob in dieser Erledigung bescheidmäßig über die Austrittserklärung der Bf abgesprochen wurde, hätte die bel Beh über die gegen die Gesamterledigung gem § 63 Abs 1, § 73 Abs 1 AVG iVm § 1 Abs 1 und § 12 Abs 1 DVG (wenn auch allenfalls in der Form einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit der Verspätung der Berufung, zu entscheiden. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120165.X04

Im RIS seit

15.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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