RS Vwgh 1989/3/31 88/12/0213

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AusbildungsO MTD 1974;
B-VG Art14 Abs1;
B-VG Art14;
DPL NÖ 1972 §57;
KrPflG 1961 §38;

Rechtssatz

Aus dem KrPflG, BGBl 1961/102 und der Verordnung des BM für Gesundheit und Umweltschutz vom 20.6.1974, BGBl 560, ergibt sich, dass Gegenstand der Unterweisung von Schülern(innen) in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst vorwiegend die Vermittlung von Fertigkeiten ist. Derartige Schulen sind daher mangels Verfolgung pädagogischer und erzieherischer Ziele keine Schulen iSd Art 14 Abs 1 B-VG und des § 57 Abs 1 NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten, sodass auch kein Anspruch auf Studienbeihilfe iSd zuletzt genannten Bestimmung besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120213.X03

Im RIS seit

01.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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