RS Vwgh 1989/3/31 87/17/0349

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §46;
FinStrG §254;
VStG §24;

Rechtssatz

Der Inhalt von Abgabenbescheiden entfaltet weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme noch in bezug auf die rechtliche Beurteilung Bindungswirkung für die Finanzstrafbehörde; dies schließt freilich nicht aus, daß die im Abgabenverfahren erzielten Beweisergebnisse ohne Wiederholung der Beweisaufnahme durch die Finanzstrafbehörde verwertet werden. Diese Beweisergebnisse unterliegen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde, die diese Beweiswürdigung auch zu begründen hat (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0218).

Schlagworte

Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170349.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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