RS Vwgh 1989/3/31 87/12/0083

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Veröffentlicht am 31.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §45 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

Für die Unanwendbarkeit des § 20 b Abs 6 Z 2 GehG genügt es nicht, dass ein Wohnen mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes für den Beamten oder seine Familie vorteilhaft oder zweckmäßig ist, es müssen vielmehr hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Ob diese zutrifft, kann die Beh im Regelfall (sofern keine offenkundigen Tatsachen iSd § 45 Abs 1 AVG gegeben sind) nur auf Grund eines entsprechenden konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen. (Hinweis auf E 30.11.1987, 87/12/0090)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120083.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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