RS Vwgh 1989/4/3 88/10/0209

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Veröffentlicht am 03.04.1989
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §87 Abs1;
ForstG 1975 §87 Abs2;
ForstG 1975 §88 Abs4;
ForstG 1975 §91 Abs3;

Rechtssatz

Der Pächter gehört zu den im § 87 Abs 2 ForstG angeführten "sonstigen Verfügungsberechtigten", wobei die Forstbehörden zwar verpflichtet sind, die Antragslegitimation des als Pächter auftretenden ASt zu prüfen (Hinweis E 19.12.1988, 88/10/0153), jedoch ist es nicht erforderlich, den "konkreten Anspruch auf Holznutzung", sohin das konkrete Ausmaß der zivilrechtlichen Fällungsbefugnis festzustellen; insoweit reicht die Klärung der Frage, ob der Pächter an sich berechtigt ist, an der von ihm im Antrag zu beschreibenden Fläche (§ 88 Abs 4 ForstG) Fällungen vorzunehmen. Die Verweisung einer solchen Einwendung des Waldeigentümers auf den Zivilrechtsweg (§ 91 Abs 3 FortG) ist rechtmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100209.X01

Im RIS seit

07.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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