Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/10/0065 E 29. November 1982 VwSlg 10903 A/1982 RS 1Stammrechtssatz
Die Rechtstellung des Bfrs ist eine verschiedene, je nachdem, ob der bekämpfte Bescheid, mit welchem - unter Entscheidung in der Sache - Kosten des Berufungsverfahrens gem § 64 Abs 1 und 2 VStG vorgeschrieben wurden anstatt rechtens die Berufung wegen Verspätung zurückzuweisen, aufrecht bleibt oder nicht. Die Beschwerde ist daher zulässig (und wegen funktioneller Unzuständigkeit der belangten Behörde begründet).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100207.X01Im RIS seit
07.02.2007