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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. VwGH vom 6.6.1973, 0256/73, VwSlg 8426 A/1973, und die dort angefürhte Vorjudikatur). Bringt der Projektswerber eine nach Ansicht der Behörde unerlässliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers nicht bei, dann ist die Behörde nicht durch ein Verschulden der Partei gehindert, (abweislich) über den Bewilligungsantrag zu entscheiden. Eine Nichterledigung eines Bewilligungsantrages aus diesem Grunde ist somit nicht gerechtfertigt.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070150.X01Im RIS seit
17.11.2006