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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs2;Rechtssatz
Die Zustellung zu eigenen Handen kann auch an eine Person erfolgen, die gegenüber der Post zur Übernahme von dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellenden Sendungen bevollmächtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140026.X02Im RIS seit
31.08.2007