RS Vwgh 1989/4/5 88/13/0021

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

FinStrG §152 Abs1;
FinStrG §82;
FinStrG §83;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/6, S 362; JBl 1989/7, S 211;

Rechtssatz

Mit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung wird in die Rechtssphäre des Verdächtigten bzw Beschuldigten insofern eingegriffen, als damit die rechtliche Voraussetzung für die Beseitigung einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht (§ 23 KWG) geschaffen wird,

mit der die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Bankkunden geschützt werden. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens hat daher Bescheidcharakter. Als Bescheid ist sie dem Verdächtigten bzw Beschuldigten einschließlich der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung entweder schriftlich zuzustellen oder mündlich zu eröffnen. Der GH teilt die Auffassung des VfGH, wonach die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung gem § 152 Abs 1 erster Satz FinStrG mit Beschwerde vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anfechtbar ist, uzw mit

abgesondertem Rechtsmittel, weil darin keine bloß verfahrensregelnde Anordnung erblickt werden kann. Erst mit der Entscheidung über eine solche Beschwerde ist der Instanzenzug erschöpft und damit die Voraussetzung gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG für die Anrufung des VwGH gegeben.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130021.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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