RS Vwgh 1989/4/5 88/13/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/19, S 330;

Rechtssatz

Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303 Abs 4 BAO auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung zulässig sein, dann muß aktenmäßig erkennbar sein, daß dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat. Eine nachträglich anders geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung des schon bekannt gewesenen Sachverhalts allein rechtfertigt einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Wien 1980, S 727 und die dort angeführte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130052.X01

Im RIS seit

05.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten