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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1952 §1 Abs1;Rechtssatz
Mit den Ausführungen, die Fahrten seien jeweils um "ca. 16.00 Uhr" bzw. "ungefähr zur selben Zeit" durchgeführt worden, kann im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis der Abfahrtszeiten nicht begründet werden, dass die Durchführung der Fahrten linienmäßig erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030170.X05Im RIS seit
11.07.2001