RS Vwgh 1989/4/5 88/03/0170

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §1 Abs1;

Rechtssatz

Mit den Ausführungen, die Fahrten seien jeweils um "ca. 16.00 Uhr" bzw. "ungefähr zur selben Zeit" durchgeführt worden, kann im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis der Abfahrtszeiten nicht begründet werden, dass die Durchführung der Fahrten linienmäßig erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030170.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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