Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §37 Abs2 Z1;Beachte
Besprechung in: ZStR 1989/21, S 376;Rechtssatz
Damit Einkünfte als außerordentliche qualifiziert werden können, ist erforderlich, dass die Tätigkeit, die entlohnt wird, mehrere Jahre, das heißt mehr als zwei Besteuerungszeiträume, umfasst, und zumindest von der übrigen Tätigkeit als Sondertätigkeit klar abgrenzbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987130182.X02Im RIS seit
05.04.1989