RS Vwgh 1989/4/5 87/13/0182

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ZStR 1989/21, S 376;

Rechtssatz

Damit Einkünfte als außerordentliche qualifiziert werden können, ist erforderlich, dass die Tätigkeit, die entlohnt wird, mehrere Jahre, das heißt mehr als zwei Besteuerungszeiträume, umfasst, und zumindest von der übrigen Tätigkeit als Sondertätigkeit klar abgrenzbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987130182.X02

Im RIS seit

05.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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