RS Vwgh 1989/4/5 88/13/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §299 Abs2;
BAO §299;
EStG 1972 §14;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1972 §20 Abs1 Z4;
UStG 1972 §10 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (vgl Stoll, BAO, Wien 1980, S 714) ist ein aufsichtsbehördlicher Behebungsbescheid dergestalt zu begründen, daß die Oberbehörde das Vorliegen der den Behebungstatbeständen des § 299 BAO entsprechenden Voraussetzungen darlegt und auch die Gründe für die von ihr durchgeführte Ermessensübung eingehend ausführt. Diese Verpflichtung der Beh, alle von ihr angestellten Erwägungen bekanntzugeben, gebietet, daß vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gem § 299 Abs 2 BAO der Sachverhalt aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, eindeutig geklärt sein muß. Hievon ist aber nur dann zu sprechen, wenn alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt wurden und die Partei vom Ergebnis desselben zwecks allfälliger Stellungnahme Kenntnis erlangt hat (Hinweis E 16.2.1983, 81/13/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130173.X01

Im RIS seit

05.04.1989

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten