RS Vwgh 1989/4/5 85/13/0086

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
BAO §23;
EStG 1972 §20a idF 1977/645 ;

Beachte

Besprechung in:ZStR 31/1989, 377;

Rechtssatz

Sind die vertraglichen Abmachungen von den Vertragsparteien gewollt, dann liegt kein Scheingeschäft (keine Scheinhandlung) vor, auch wenn das wirtschaftliche Ziel üblicherweise auf einem anderen Weg erreicht wird. Ebenso wie ein Abgabepflichtiger im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit von mehreren Wegen jenen wählen kann, der die geringste Abgabenbelastung mit sich bringt, ebenso kann er auch zB mit Rücksicht auf außersteuerliche Erwägungen, einen Weg wählen, der mit höheren Abgabenbelastungen verbunden ist. Abgesehen vom Mißbrauchstatbestand (Minderung oder Umgehung der Abgabenpflicht durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts) ist dem Abgabenrecht eine Bestimmung fremd, wonach ein tatsächlich gewählter, wenn auch unüblicher Weg zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges in den üblichen Weg umzudeuten wäre (hier: Umdeutung von Verkauf, Rückvermietung und Rückkauf von Kfz in Pfandleihe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130086.X01

Im RIS seit

05.04.1989

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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