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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; Zurückweisung des Antrags auf Weiterleitung der Beschwerde an den VerwaltungsgerichtshofSpruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antrag, der Verfassungsgerichtshof "möge die gegenständliche Beschwerde unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof übermitteln", wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 10. September 2002 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zurückziehe. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Im selben Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, "dieser möge die gegenständliche Beschwerde unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof übermitteln". Da ein solcher Antrag einer gesetzlichen Grundlage entbehrt und auch die Voraussetzungen für die (in der zurückgezogenen Beschwerde beantragten) Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof nach Art144 Abs3 B-VG nicht vorliegen, war der Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.8.2003, 2000/08/0140, sowie zuletzt VfGH 25.6.2003, B511/03).
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1183.2003Dokumentnummer
JFT_09969078_03B01183_00