TE Vfgh Beschluss 2003/9/22 B1183/03

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Veröffentlicht am 22.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde; Zurückweisung des Antrags auf Weiterleitung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Antrag, der Verfassungsgerichtshof "möge die gegenständliche Beschwerde unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof übermitteln", wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 10. September 2002 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zurückziehe. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Im selben Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, "dieser möge die gegenständliche Beschwerde unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof übermitteln". Da ein solcher Antrag einer gesetzlichen Grundlage entbehrt und auch die Voraussetzungen für die (in der zurückgezogenen Beschwerde beantragten) Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof nach Art144 Abs3 B-VG nicht vorliegen, war der Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.8.2003, 2000/08/0140, sowie zuletzt VfGH 25.6.2003, B511/03).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1183.2003

Dokumentnummer

JFT_09969078_03B01183_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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