RS Vwgh 1989/4/10 88/10/0144

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Veröffentlicht am 10.04.1989
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb idF 1987/576;

Rechtssatz

Mit dem Einwand, dass nicht VORZEITIG mit FÄLLUNGEN begonnen werden dürfe, macht der Eigentümer der Rodungsfläche jedenfalls nicht das auf dem ForstG 1975 gründende subjektiv-öffentliche Recht geltend, dass sein Wald diese Eigenschaft nicht gesetzwidrigerweise verliere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100144.X03

Im RIS seit

23.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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