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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Mit dem Einwand, dass nicht VORZEITIG mit FÄLLUNGEN begonnen werden dürfe, macht der Eigentümer der Rodungsfläche jedenfalls nicht das auf dem ForstG 1975 gründende subjektiv-öffentliche Recht geltend, dass sein Wald diese Eigenschaft nicht gesetzwidrigerweise verliere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100144.X03Im RIS seit
23.01.2007Zuletzt aktualisiert am
04.09.2009