RS Vwgh 1989/4/10 88/10/0118

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Veröffentlicht am 10.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
VStG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1641/77 E 27. Juni 1980 Vwslg 10178 A/1977 RS 5

Stammrechtssatz

Ein Aktenvermerk gem. § 45 Abs 2 des Arbeitsinspektorates ist kein Bescheid. Eine Berufung gegen eine im Sinne dieser Bestimmung mit einem Aktenvermerk verfügte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist daher unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100118.X01

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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