RS Vwgh 1989/4/10 88/10/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1989
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb idF 1987/576;

Rechtssatz

Der Eigentümer des von der Rodung betroffenen Waldgrundstückes, dem im auf Antrag eines Dritten abgeführten Rodungsbewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (§ 19 Abs 5 lit b idF BGBl 576/1987), darf in diesem Verfahren zur Abwehr von allfälligen, durch die Rodung drohenden Eignriffen in sein subjektives Recht auf unversehrten Bestand seines Waldes im Wege von Einwendungen im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Interessenabwägung (§ 17 Abs 2 ForstG) auch das mit seinen Interessen VERBUNDENE Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl dazu das auch für den Eigentümer der Rodungsfläche relevante hg E vom 16.5.1988, 88/10/0067, und das dort zit. Judikat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100144.X01

Im RIS seit

23.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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