Index
82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §20;Rechtssatz
Ein Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in seinem Betrieb die Verwaltungsvorschrift des § 20 LMG eingehalten wird und in Erfüllung dieser Pflicht insbesondere seine Angestellten in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw. solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen. Es muss ihm allerdings zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten einzelnen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100128.X03Im RIS seit
24.01.2007