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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 1954 §5 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass der Bf im Anschluss an die jetzt streitgegenständliche vorläufige Verwahrung außer Landes geschafft wurde und sich seither in Jugoslawien aufhält. Einer neuerlichen Einreise des Bf steht gem § 6 Abs 1 FrPolG das aufrechte Aufenthaltsverbot entgegen. Daraus folgt, dass die Rechtsstellung des Bf selbst dann, wenn der jetzt angefochtene Schubhaftbescheid aufzuheben wäre, keine andere sein könnte, weil auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts am aufrechten Aufenthaltsverbot ändern könnte. Einer meritorischen Entscheidung im vorliegenden Fall käme somit rein theoretische Bedeutung zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987010300.X01Im RIS seit
15.06.2005