RS Vwgh 1989/4/12 87/01/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass der Bf im Anschluss an die jetzt streitgegenständliche vorläufige Verwahrung außer Landes geschafft wurde und sich seither in Jugoslawien aufhält. Einer neuerlichen Einreise des Bf steht gem § 6 Abs 1 FrPolG das aufrechte Aufenthaltsverbot entgegen. Daraus folgt, dass die Rechtsstellung des Bf selbst dann, wenn der jetzt angefochtene Schubhaftbescheid aufzuheben wäre, keine andere sein könnte, weil auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts am aufrechten Aufenthaltsverbot ändern könnte. Einer meritorischen Entscheidung im vorliegenden Fall käme somit rein theoretische Bedeutung zu.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987010300.X01

Im RIS seit

15.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten